Kontakt / Impressum
Kammerchor Leinfelden-Echterdingen e.V.
Gutastraße 1, 70771 Leinfelden-Echterdingen
Deutschland
Ansprechpartner
Matthias Nassauer Dirigent
Irmi Kampe 1. Vorsitzende
Telefon 0163 8000785
Elke Langhammer stv. Vorsitzende
Telefon 0175 1645013
[email protected]
Martina Gresch Finanzen + Datenschutz
[email protected]
Verena Dürr Schriftführerin
Bildnachweis: privat und Luca Fröhlingsdorf
Vereinssatzung Kammerchor LE
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Kammerchor Leinfelden-Echterdingen
mit Zusatz e.V. und hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Kammerchor Leinfelden-Echterdingen – nachfolgend Verein genannt - sieht seine musikalische und kulturpolitische Aufgabe in der Pflege
• anspruchsvoller Chormusik aller Stilepochen,
• des internationalen Kulturaustausches,
• der zwischenmenschlichen Kontakte als besonderen Beitrag zur Völkerverständigung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und konfessionell nicht gebunden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus Chormitgliedern (= aktiven) und fördernden (= passiven) Mitgliedern. Förderndes Mitglied kann auch eine juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützt.
Erwerb der Mitgliedschaft
Jede Person kann dem Chor beitreten, wenn die stimmlichen und musikalischen Voraussetzungen gegeben sind. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag werden. Über die Aufnahme entscheidet abschließend der Vorstand, bei aktiven Mitgliedern erfolgt dies in Abstimmung mit dem Chorleiter.
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
• durch Austritt
• durch Tod
• durch Ausschluss
Der Austritt ist nur auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig und muss dem Vereinsvorsitzenden (künftig Vorsitzender genannt) mindestens 6 Wochen vor Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen beharrlich nicht nachkommt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt oder mit dem Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist, kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist durch eingeschriebenen Brief mit Angabe der Begründung mitzuteilen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht
binnen eines Monats die Berufung an die nächstfolgende Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet. Ausgeschiedene Mitglieder können Ansprüche an das Vereinsvermögen nicht stellen.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben insbesondere folgende Rechte:
1. An den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dabei Vorschläge zu machen, Anträge zu stellen und von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
2. Sonstige Anträge und Wünsche an der Vorstand zu richten.
Die Mitglieder des Vereins haben folgende Pflichten:
1. Die Interessen des Vereins zu vertreten und zu fördern.
2. Den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Vereinsbeitrag zu entrichten.
3. Die aktiven ( = Chor-) Mitglieder haben regelmäßig an den Chorproben teilzunehmen.
4. Die aktiven (=Chor-) Mitglieder haben an den Veranstaltungen des Chores mitzuwirken.
Mitglieder, die wegen außergewöhnlicher Umstände zur Zahlung des Beitrags nicht in der Lage sind, können vom Vorstand ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden.
§ 5 Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Chorbeirat (optional)
§ 6 Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich einmal, möglichst im ersten Halbjahr, statt. Die Mitglieder sind mindestens 2 Wochen vorher durch den Vorsitzenden unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuladen.
Anträge der Mitglieder müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung an den Vorsitzenden eingereicht werden. In der Regel können Beschlüsse nur über Tagesordnungspunkte oder rechtzeitig eingegangene Anträge gefasst werden. Die Mitgliederversammlung
ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu leiten.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die:
• Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorsitzenden und des Chorleiters
• Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung
• Entlastung des Vorstandes
• Festlegung des Mitgliedsbeitrages
• Wahl des Vorstandes
• Wahl der Rechnungsprüfer
• Wahl der Mitglieder des Chorbeirates (sofern es einen solchen gibt)
• Festlegung und Abänderung der Satzung
• Beschluss der Chorordnung (sofern es diese gibt)
• Wichtige Veränderungen der Vereinsstruktur, z.B. ein Wechsel des Chorleiters
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Dies gilt nicht für einen Beschluss über die Auflösung des Vereins, welcher in § 13 geregelt ist und für Beschlüsse über Änderung der Satzung, für die eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist. Wahlen sind grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann beschliessen, dass geheim abgestimmt wird. Bei Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, im übrigen die Stimme des Leiters der Mitgliederversammlung. Bei Abstimmungen über Anträge gilt ebenfalls einfache Stimmenmehrheit. Stimment- haltungen werden nicht mitgezählt. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die von ihm und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe verlangt oder der Vorstand es beschließt.
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
• Dem Vorsitzenden (Erster Vorsitzender, auch Vereinsvorsitzender genannt)
• Dem Stellvertretenden Vorsitzenden (Zweiter Vorsitzender)
• Dem Schriftführer
• Dem Kassierer
• Sowie dem Chorleiter als nicht geschäftsführendem Mitglied.
Die Mitglieder des Vorstands werden – mit Ausnahme des Chorleiters - von der Mitgliedersammlung auf 2 Jahre gewählt. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der Stellvertretende Vorsitzende darf von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat alle Angelegenheiten des Vereins zu erledigen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Mitglieder des Vorstands erfüllen ihre Aufgabe ehrenamtlich und haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen.
Der Chorleiter gehört dem Vorstand an, ist aber nicht geschäftsführendes Vorstandsmitglied. Er wird vom Vorstand berufen, vertraglich verpflichtet und erhält für seine Tätigkeit ein Honorar.
§ 8 Der Schriftführer
Der Schriftführer besorgt die anfallenden schriftlichen Arbeiten, soweit sie nicht vom Vorsitzenden erledigt werden. Er fertigt über die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Kassierer
Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse. Er ist berechtigt, Zahlungen für den Verein zu tätigen und entgegen zu nehmen. Ausgaben bedürfen der vorherigen Anweisung des Vorsitzenden. Der Mitgliederversammlung ist jährlich der Kassenbericht vorzu- legen. Das Geschäftsjahr beginnt jeweils mit 1.4. und endet am 31.3. des Folgejahres.
§ 10 Die Rechnungsprüfer
Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer jeweils auf zwei Jahre. Diese haben die Kassengeschäfte jährlich mindestens einmal vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und den Vermögensbestand festzustellen. Über die Zweckmäßigkeit der Ausgaben haben sie nicht zu befinden.
§ 11 Der Chorleiter
Der Chorleiter wird von der Mitgliederversammlung gewählt und daraufhin vom Vorstand berufen und vertraglich verpflichtet. Er plant und leitet die chorischen Veranstaltungen des Vereins in musikalischer Hinsicht.
Finanzielle Aufwendungen für chorische Veranstaltungen bedürfen zum Zeitpunkt der Planung der Zustimmung der Mitgliederversammlung, zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe der Zustimmung des Vorstandes.
Die Programmgestaltung ist Aufgabe des Chorleiters. Besteht ein Chorbeirat (§12) hat dieser bei der Programmgestaltung ein Mitwirkungsrecht. Musikalische Programm-Entscheidungen liegen letztlich beim Chorleiter.
§ 12 Der Chorbeirat
Ein Chorbeirat kann eingerichtet werden (optional), den Beschluss fällt die Mitgliederversammlung. Wird er eingerichtet, setzt er sich zusammen aus:
• Dem Vorstand ( § 7) und
• bis zu vier (4) Beiräten
Der Chorbeirat hat beratende, nicht beschließende Funktion. Er behandelt alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. Er kann sich u.a. mit den Konzertprogrammen, der Qualität der Konzerte, der Probenarbeit beschäftigen und kann auch Aufgaben des Vereins an Mitglieder
bzw. Gruppen von Mitgliedern vergeben. Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine ordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder vertreten sein und hiervon zwei Drittel für die Auflösung stimmen. Ist die erforderliche Vertretung in dieser Mitgliederversammlung nicht vorhanden, so ist eine
weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung mit zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschließen kann. Der Vorsitzende und Stellvertretende Vorsitzende sind im Falle der Auflösung die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Kunst und Kultur.
§ 15 Geschäftsjahr und Inkrafttreten
Das Geschäftsjahr geht –abweichend vom Kalenderjahr– jeweils vom 1.4. bis 31.3. des Folgejahres. Diese Satzung hat die ordentliche Mitgliederversammlung am 17.12.2003 in Leinfelden-Echterdingen beschlossen. Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. § 2 und § 14 mussten nach einer Satzungsänderung von 2008 geändert werden. In der ordentlichen
Mitgliederversammlung vom 19.06.2013 wurden die Änderungen einstimmig beschlossen.